Mutterschaftsentschädigung für Nationalrätin zurecht eingestellt
Die Mutterschaftsentschädigung nach einer Geburt endet mit der Teilnahme am Parlamentsbetrieb vorzeitig. Zu diesem Ergebnis ist das Bundesgericht im Fall der GLP-Nationalrätin Katrin Bertschy gelangt. Die Ausgleichskasse verneinte einen weiteren Anspruch auf Entschädigung, nachdem Bertschy 2019 an der Frühlingssession teilgenommen hatte.
Bertschy bezog nach der Geburt ihres Kindes Ende 2018 Mutterschaftsentschädigung. Im Februar 2019 nahm die sonst selbständig Erwerbende an einer Kommissionssitzung und ab dem 3. März fast täglich an weiteren Sitzungen teil. Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Leiturteil des Bundesgerichts hervor.
Die Ausgleichskasse sprach der Berner Nationalrätin Bertschy wegen der Teilnahme am Ratsbetrieb den Anspruch auf Entschädigung ab dem 4. März ab und forderte die zu viel ausbezahlten Beiträge zurück. Die Kasse argumentierte, dass die 14 Wochen umfassende Mutterschaftsentschädigung vorzeitig ende, wenn eine Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehme.
Die Tätigkeit als Nationalrätin taxierte die Kasse als Erwerbstätigkeit, weil sie vom Bund entschädigt würde und bei der Berechnung der Taggelder mitberücksichtigt worden sei. Dieser Sicht folgt nicht nur das Berner Verwaltungsgericht, sondern nun auch das Bundesgericht.
Bertschy kritisierte, dass die zwingend ohne Unterbruch zu beziehende Mutterschaftsentschädigung diskriminierend sei. Männer hätten nämlich die Möglichkeit, die Vaterschaftentschädigung wochen- oder tageweise zu beziehen. Eine Diskriminierung vermag das Bundesgericht darin jedoch nicht zu erkennen.
(text:sda/bild:sda)