9 Juli 2024

Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates verlangt ein präziseres BLS-Gesetz

Die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates schlägt im BLS-Gesetz verschiedene Ergänzungen vor. So soll das Gesetz den Kanton verpflichten, die aktienrechtlichen Möglichkeiten aktiv auszuschöpfen. Zudem beantragt die Kommission, Bestimmungen zur Mitwirkung des Grossen Rates ins Gesetz aufzunehmen, wie es die Kantonsverfassung vorsieht.

Die Kantonsverfassung schreibt vor, dass Art und Umfang von bedeutenden kantonalen Beteiligungen in einem Gesetz geregelt werden müssen. Die einzige bedeutende Beteiligung, bei der ein solches Gesetz bislang fehlte, war die BLS AG mit der BLS Netz AG. Nachdem die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates (GPK) dem Regierungsrat in ihrem Bericht «Die BLS AG und die Aufsicht durch den Kanton» vom August 2021 empfohlen hatte, ein entsprechendes Gesetz auszuarbeiten, nahm die Regierung die Arbeit dazu auf. Im April dieses Jahres hat der Regierungsrat die Vorlage zuhanden des Grossen Rates verabschiedet (vgl. Medienmitteilung des Regierungsrates vom 25. April 2024). Die GPK, welche die Oberaufsicht über sogenannte «andere Träger öffentlicher Aufgaben» wie die BLS AG ausübt, hat den Erlass zuhanden des Grossen Rates vorberaten.

Weitere Tätigkeiten müssen Zusammenhang mit Kernaufgabe haben
Die GPK sieht im Gesetz in verschiedenen Punkten Verbesserungsbedarf. Nach Ansicht der Kommission beschränkt sich die Vorlage des Regierungsrates zu sehr auf allgemeine Vorgaben, die dem Regierungsrat für die Aufsicht zu wenig klare Leitplanken setzen. Darum beantragt die Kommission, den Zweckartikel zu ergänzen und die Ziele des Kantons zu schärfen. Weiter soll im Gesetz verankert werden, dass die BLS AG nur dann in weiteren Aufgabenbereichen tätig sein soll, wenn diese im Zusammenhang mit der Kernaufgabe stehen. Damit soll verhindert werden, dass die BLS AG plötzlich Aufgaben übernimmt, die überhaupt nichts mit der staatlichen Aufgabenerfüllung zu tun haben. Solche zusätzlichen Aktivitäten sollen überdies in Tochtergesellschaften ausgelagert werden müssen, wie das schon jetzt praktiziert worden ist.

Pflichten gegenüber Oberaufsicht des Grossen Rates verankern
Entgegen der Verfassungsvorgabe macht der Gesetzesvorschlag des Regierungsrates keine Aussage zur Mitwirkung des Grossen Rates. Die GPK schlägt darum vor, einen zusätzlichen Artikel einzufügen. Darin sollen die Mitwirkungspflichten der BLS AG und der BLS Netz AG gegenüber den zuständigen Organen des Grossen Rates verankert und der Regierungsrat verpflichtet werden, dass er diese Organe über Vorkommnisse von besonderer Tragweite orientiert.

Regierung soll aktienrechtliche Möglichkeiten ausschöpfen
Die GPK beantragt ausserdem, im Gesetz zu verankern, dass der Kanton im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der BLS AG und der BLS Netz AG seine aktienrechtlichen Möglichkeiten ausschöpft. Zu diesem Zweck sollen im Gesetz auch Instrumente und Tätigkeiten namentlich erwähnt werden, die der Regierungsrat zur Ausübung der Aufsicht über andere Träger von öffentlichen Aufgaben anzuwenden hat. Es handelt sich dabei um bewährte Instrumente wie das Schaffen einer Eignerstrategie und eines Aufsichtskonzepts oder das Durchführen von Controlling-Gesprächen. Der Regierungsrat soll sich zudem für eine massvolle Entschädigung der strategischen und operativen Führungsorgane einsetzen sowie Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten treffen.

Der Grosse Rat wird das BLS-Gesetz in erster Lesung in der Herbstsession 2024 beraten.

(text:pd/bild:zvg bls ag)